Eingetragener Nießbrauch oder Wohnrecht bedeutet, dass die Immobilie nicht frei verfügbar ist, sondern die im Grundbuch benannten Personen diese entweder zeitlich befristet oder lebenslang nutzen dürfen.
Inwieweit sie die Immobilie selbst bewohnen oder auch vermieten dürfen, hängt davon ab, ob es sich um ein Wohnrecht oder Nießbrauchrecht handelt. Letzteres ermöglicht auch die Vermietung durch den Nießbrauchberechtigten. Aufgrund dieser Tatsache ist der Kaufpreis für solche Immobilien niedriger. Dabei fällt der Preisabschlag umso höher aus, je höher der Wert des Nießbrauchrechts ist.
Dieser ist nicht nur von der vergleichbaren Miete für das Objekt, sondern auch von der Dauer des eingeräumten Nießbrauchrechts abhängig sowie dem Alter des Nießbrauchberechtigten.
Hauskauf mit Nießbrauchrecht: Was muss man beachten?
Ein Nießbrauchrecht bleibt unberührt vom Verkauf der betreffenden Immobilie
bestehen. Das bedeutet:
- die Selbstnutzung auf lange Zeit nicht möglich ist. Dabei ist zu unterscheiden, ob das Nießbrauchrecht zeitlich befristet ist oder lebenslang eingeräumt wurde. Ist Letzteres der Fall, weiß man als Käufer nicht, ab wann die Selbstnutzung oder eine Vermietung möglich sein wird.
- der Wiederverkauf einer Immobilie mit Nießbrauchrecht gestaltet sich schwieriger als
ein Wiederverkauf ohne derartige Belastungen - die Finanzierungsmöglichkeiten sind einschränkt.
- das Nießbrauchrecht kann gesonderte Rechte und Verpflichtungen für den Käufer und Nutznießer der Immobilie beinhalten. Diese sollten den Erwerbern vor dem Kauf genau bekannt sein.
- der Kaufpreis wird durch den Wert des Nießbrauchrechts erheblich beeinflusst.
Diesen Artikel hat unsere Immobilien-Expertin Sandra Mermi für Sie verfasst. Sie steht Ihnen direkt unter 08141-50 60 22 oder sandra.mermi@lbs-by.de gerne für Fragen dazu zur Verfügung.