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Sandra Mermi

Sandra Mermi

Expertin für Immobilienvermittlung, Selbständige Handelsvertreterin

Immobilien-Begriff: Teilungsversteigerung!

Im Immobilien-Vokabular gibt es einige Begriffe, die nicht viele kennen bzw. richtig zuordnen können, die aber in bestimmten Situationen sehr wichtig und erfolgentscheidend sein können. In diesem Blogartikel geht es um den Immobilien-Begriff "Teilungsversteigerung"!

Teilungsversteigerung als letzte verbliebene Option?

Eine Teilungsversteigerung dient dem Zweck, eine Eigentümergemeinschaft aufzuheben. Sie wird daher im Volksmund auch als Aufhebungsversteigerung, Auseinandersetzungsversteigerung oder Teilversteigerung bezeichnet.

Der Begriff „Teilversteigerung“ ist jedoch irreführend, da eben nicht nur ein Teil des Grundstücks oder der Immobilie unter den Hammer kommt, sondern alles. Für halbe Grundstücke oder gar Bruchteile einer Immobilie gibt es keinen Markt.

Bei einer Teilungsversteigerung erzwingt ein Miteigentümer den Verkauf, weil sich die Eigentümergemeinschaft – oft handelt es sich um eine Erbengemeinschaft – nicht einigen kann, was mit dem Grundstück passiert. Kann das Grundstück nicht gleichmäßig unter den Eigentümern aufgeteilt werden, muss eben eine teilbare Geldsumme, die durch den Verkauf der Immobilie erzielt wird, diesen Zweck erfüllen.

Die beste Option besteht immer in einem Verkauf der gesamten Immobilie, an dem alle Miteigentümer oder Miterben freiwillig mitwirken und bei dem der Kaufpreis entsprechend der Anteile aufgeteilt wird. Das funktioniert reibungslos und kalkulierbar.

Denn eine Teilungsversteigerung bringt selten die Einnahmen, die ein regulärer Verkauf auf dem freien Immobilienmarkt in die Kasse spült. Vermeintliche Tricks wie einen Teil des Hauses zu vermieten, um die Immobilie für potenzielle Bieter unattraktiv zu machen, funktionieren nicht. Denn um das Haus oder einen Teil davon zu vermieten, benötigt derjenige, der die Teilungsversteigerung blockieren will, die Zustimmung seiner Miteigentümer. Zumindest derjenige, der die Teilungsversteigerung angestoßen hat, wird sie ihm verweigern.

Trotzdem gibt es auf den Individualfall abzustimmende Maßnahmen, die mehr Erfolg versprechen, eine Teilungsversteigerung zu blockieren, aber weitere Einschränkungen aufwerfen. Sprechen Sie uns dazu gerne bei Bedarf an.

Diesen Artikel hat unsere Immobilien-Expertin Sandra Mermi für Sie verfasst. Sie steht Ihnen direkt unter 08141-50 60 22 oder sandra.mermi@lbs-by.de gerne für Fragen dazu zur Verfügung.

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