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Stefan Engels

Gebietsdirektor - LBS Gebietsdirektion München sowie Oberbayern Süd und Schwaben

Bürokratie bei Immobilien-Transkationen

Rund um Immobilien-Entscheidungen sind zahlreiche rechtliche und/oder bürokratische Notwendigkeiten zu beachten, damit Ihre Immobilien-Transaktion sicher abläuft. Hier ein paar Beispiele:

Gratis Downlaod: Checkliste – Welche Unterlagen benötigen Sie bei einem Immobilienverkauf?

Wer sich für Immobilien interessiert oder eine Immobilie hat und diese verkaufen möchte, der steht immer wieder vor der gleichen Frage: Welche Unterlagen werden für den Verkauf benötigt? Dabei kommt es natürlich darauf an, welche Immobilie mit welchem Status zum Verkauf steht. Diese Checkliste unseres Partner, der Sparkassen Immobilien-Vermittlungs GmbH, hilft Ihnen dabei, je Immobilie alle nötigen Unterlagen an einem Ort zu sammeln und damit immer griffbereit zu haben. Einfach hier downloaden und als Checkliste durcharbeiten: 

Vermieterbescheinigung ist Pflicht!

Das seit November 2015 geltende Melderechtsgesetz enthält eine Pflicht für Sie als VermieterIn: Sie müssen bei der An- und Abmeldung des MietersIn beim Einwohnermeldeamt mitwirken. Der Gesetzgeber will damit so genannten Scheinanmeldungen wirksamer begegnen. Das gilt im Detail:

    1. Meldet sich ein MieterIn an einem Wohnort an oder ab, muss er hierzu künftig die Bestätigung des jeweiligen WohnungsgebersIn (VermietersIn) oder einer von ihm beauftragten Person (zum Beispiel VerwalterIn) vorlegen.
    2. VermieterInnen haben die Bescheinigung innerhalb von zwei Wochen mit folgendem Inhalt auszusstellen:
      a) Name und Anschrift des VermietersIn
      b) Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum
      c) Anschrift der Wohnung
      d) Namen der meldepflichtigen Person.
    3. Der VermieterIn kann die Bestätigung des Aus- oder Einzugs an den MieterIn schriftlich aushändigen. An die Meldebehörde kann die Erklärung auch elektronisch übermittelt werden.
    4. Kommt der VermieterIn seiner Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, droht ihm ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro. Erstellt er sogenannte Gefälligkeitsbescheinigungen, sind Bußgelder von bis zu 50.000 Euro möglich.

 

Mietpreisbremse in Bayern: In diesen Städten und Gemeinden gilt die Mietpreisbremse!

Am 01.06.2015 ist das Gesetz zur Mietpreisbremse bei der Neu- oder Wiedervermietung von Wohnungen in Kraft getreten. Es sieht vor, dass die Miete beim Abschluss eines Mietvertrags maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf. Neubauten und umfassend sanierte Wohnungen sind ausgenommen. Damit soll verhindert werden, das die Mieten von Wohnungen über ein gewisses Maß hinaus ansteigen. Sie finden hier eine Übersicht, welche Städte und Gemeinden in Bayern die Mietpreisbremse umsetzen.

 

Bei Fragen zu diesen oder anderen Thema rund um Immobilienrecht stehen Ihnen unsere Immobilien-ExpertenInnen und unser Rechts- und Steuer-ExpertenInnen-Netzwerk gerne zur Verfügung:

Ihr direkter Kontakt zu unseren LBS-BeraternInnen:

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