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Immobilien-Besichtigung
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Barbara Bednarska

Expertin für Immobilienvermittlung, Selbständige Handelsvertreterin

Tipps zur Immobilien-Besichtigung!

Wenn Sie eine Immobilien kaufen oder verkaufen möchten, ist der Moment der Immobilien-Besichtigung durch Interessenten erfolgsentscheidend. Gerade für die richtige, beste Entscheidung des Käufers.

Hier einige wichtige Punkte für Ihre Immobilien-Besichtigung:

Besichtigen und Zustand prüfen:

Es ist dem Käufer zu empfehlen, nicht nur die Infrastruktur in der Umgebung zu erkunden, sondern auch das Vertragsobjekt selbst genau zu besichtigen, ggf. eine bautechnische Prüfung durch einen Sachverständigen zu veranlassen. Hierbei aufgedeckte Mängel sollten mit dem Verkäufer besprochen werden und die getroffenen Vereinbarungen im Kaufvertrag aufgeführt werden. Für Sachmängel wird im Kaufvertrag regelmäßig die Gewährleistung des Verkäufers ausgeschlossen, sodass nach Beurkundung auftretende Fehler nicht mehr beim Verkäufer gerügt werden können, es sei denn, dieser hätte seine insoweit vorhandene Kenntnis arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitszusage bzw. gar Garantie übernommen. Sind dem Käufer Sachmängel bei Vertragsschluss bekannt, haftet der Verkäufer ohnehin nicht, es sei denn im Vertrag wäre etwas anderes vereinbart.

Energiesparverordnung:

Besonderes Augenmerk sollten Sie den Nachrüstungspflichten widmen, die sich im Hinblick auf die Energieeinsparverordnungen 2020 ergeben. Selbst wenn Ihr Verkäufer hiervon noch befreit war, müssen diese Maßnahmen binnen zwei Jahren nach Eigentumswechsel durchgeführt werden. Ab 2014 ist ferner die Vorlage eines „Energieausweises“ spätestens unmittelbar nach der Beurkundung zwingend. Hierzu informiert Sie bei Bedarf ein gesondertes Merkblatt.

Baugrundstück:

Desgleichen sollte sich der Käufer insbesondere bei Bauplatzkäufen über die Bebaubarkeit, ferner über den Stand der Erschließung und ihrer Abrechnung bei der zuständigen Gemeinde und ggf. Abwasserzweckverbänden sowie sonstigen Versorgungsunternehmen genau informieren. Häufig werden Erschließungsmaßnahmen durchgeführt, jedoch erst zu erheblich späterer Zeit mit dem Eigentümer abgerechnet, sodass latente Belastungen auf dem Grundstück liegen. Zugleich können Zahlungen drohen, wenn konkrete Erschließungsmaßnahmen im betroffenen Gebiet beschlossen, jedoch noch nicht durchgeführt sind.

Zusätzliche Vereinbarungen:

Frühzeitig sollte zwischen Verkäufer und Käufer auch besprochen werden, welche weiteren Gegenstände außer Grundstück, ggf. Gebäude und dessen wesentlichen Bestandteilen mitveräußert werden. In Betracht kommen etwa Mobiliar, Vorhänge und Lampen, Auflageteppiche, Einbaumöbel, Gartengegenstände, die Dachantenne, aber auch z. B. der Heizölvorrat in den Tanks.
Vor dem Notartermin sollte auch abgeklärt werden, wann die Immobilie an den Käufer übergeht.

Wird die Immobilien durch einen Makler angeboten, werden alle Unterlagen bzgl. der Immobilie von einem Makler geprüft und Ihnen zur Verfügung gestellt. Außerdem übernimmt der Makler die Koordination und begleitet Sie durch den Besichtigungs- und Kaufprozess.

Diesen Artikel hat unsere Immobilien-Expertin Barbara Bednarska für Sie verfasst. Sie steht Ihnen direkt unter 08141-506010 gerne für Fragen dazu zur Verfügung.

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