Abschreibungen nur auf Gebäude und Einrichtungen –
§7 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 EStG
Um bei neu erworbenen Immobilien die Bemessungsgrundlage für die steuerliche Abschreibung sachgerecht zu ermitteln, sind die Anschaffungskosten in einen Bodenwertanteil und einen Gebäudewertanteil aufzuteilen. Man nimmt quasi eine steuerliche Kaufpreisaufteilung vor. Abschreibungen können als Betriebsausgaben gem. §4 Abs. 4 EStG oder als Werbungskosten §9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG geltend gemacht werden. Nach dem Grundsatz der Einzelbewertung i. S. des §6 EStG sind der Bodenwert und der Gebäudewert zum Zeitpunkt der Anschaffung gesondert zu ermitteln. Für die Schätzung der Einzelwerte (Verkehrswerte) ist das Verkehrswertprinzip einzuhalten.
STANDARD: ARBEITSHILFE DER FINANZBEHÖRDEN
Die Arbeitshilfe des BMF dient zur standardisierten Ermittlung der steuerlichen Kaufpreisaufteilung oder zur Plausibilitätsprüfung einer vorhandenen Kaufpreisaufteilung. Sie erhebt nicht den Anspruch einer individuellen Stellungnahme oder Ausarbeitung unter Würdigung sämtlicher Besonderheiten.
PROBLEMATIK
Das Ergebnis der Arbeitshilfe stellt eine qualifizierte Schätzung dar. Aufgrund des typisierten Verfahrens resultiert in vielen Fällen ein falscher Bodenwertanteil zum Nachteil des Steuerpflichtigen.
ALTERNATIVE: KURZGUTACHTEN eines qualifizierten Sachverständigen (IMMOWERT AG)
Besonderes in hochpreisigen Ballungsgebieten und Metropolregionen (z.B. München) sorgt die Einreichung eines Gutachtens für eine sachgerechte, steuerliche Kaufpreisaufteilung unter Berücksichtigung aller Parameter.
MEHRWERT
Belegbare Ergebnisse statt Schätzung des Bodenwertanteils oftmals zum Vorteil des Steuerpflichtigen. Ein Kurzgutachten generiert dann einen monetären Mehrwert für den Steuerpflichtigen.
VORGEHEN
- Auswahl und Anwendung des korrekten Bewertungsverfahrens in Anlehnung an die ImmoWertV (Immobilien-Wertermittlungsverordnung).
- Fundierte Prüfung und belegbare Ermittlung der Eingangsparameter.
- Berücksichtigung sämtlicher Vorgaben und Erhebungen der lokalen Gutachterausschüsse, u. a. Vergleichsfaktoren, Liegenschaftszinssätze, eigene Modelle.
Damit Sie beurteilen können, ob in Ihrem Fall ein Kurzgutachten lohnend ist, beraten wir Sie im Vorfeld unverbindlich mit unseren Kooperationspartnern. Kontaktieren Sie hier gern unseren Immobilien-Experten Alexander Schuster für weitere Schritte: Telefon 089 – 82 99 24-19 oder alexander.schuster@lbs-by.de.